Welche neuen Anforderungen gibt es für die EMAS-Umwelterklärung?

Am 09.01.2019 trat die Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19.12.2018 zur Änderung des Anhangs IV der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in Kraft. Damit erfolgte die schon länger ausstehende Neufassung der Anforderungen an die Umwelterklärung.

Für EMAS-Organisationen ergeben sich aber – gegenüber der alten Fassung – zusätzliche Anforderungen, vielmehr werden neue Möglichkeiten geschaffen. So kann die Umwelterklärung, wie in Österreich schon länger angewendet, in andere Berichte der Organisation (z.B. Management- oder Nachhaltigkeitsberichte) aufgenommen werden. Dabei ist klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden. Die Umwelterklärung muss eindeutig kenntlich gemacht werden (z.B. durch die Verwendung des EMAS-Zeichens) und das Dokument eine kurze Erläuterung des Validierungsverfahrens im Rahmen von EMAS enthalten.

Neu ist hingegen die Anforderung, über die für die Organisation bedeutenden indirekten Umweltaspekte zu berichten, die über die Kernindikatoren oder andere geeignete Indikatoren abzubilden sind. Es wurde klargestellt, dass auch über die Anforderungen des Anhang IV hinausgehende Umweltinformationen in die Umwelterklärung aufgenommen werden können, die vom Umweltgutachter zu validieren sind.

Der Referenzwert (Zahl B) zur Berechnung der Kernindikatoren kann nun unter bestimmten Bedingungen (Repräsentativität, Nachvollziehbarkeit, Branchenüblichkeit, Vergleichbarkeit über mindestens 3 Jahre) zukünftig frei gewählt werden. Diese Anpassung erleichtert für viele Betriebe die Darstellung der Umweltleistungen mit den Kernindikatoren und ermöglicht eine bessere Aussagekraft.

Die Kernindikatoren Energie und Emissionen wurden überarbeitet und der Kernindikator Biodiversität wurde in „Flächennutzung in Bezug auf die biologische Vielfalt“ umbenannt und erweitert (er unterteilt sich nun in den gesamten Flächenverbrauch, die gesamte versiegelte Fläche, die gesamte naturnahe Fläche am Standort und – soweit im Eigentum der Organisation – die gesamte naturnahe Fläche abseits des Standorts). Wenn über bedeutende direkte oder indirekte Umweltaspekte keine quantitativen Daten zur Verfügung stehen, so kann die Organisation über ihre Leistung anhand qualitativer Daten berichten. Schließlich wurde die Sprachregelung bei der Umwelterklärung bei Sammelregistrierungen überarbeitet.

Für die neuen Anforderungen wurde eine Übergangsfrist bis 09.01.2020 festgelegt, das heißt, es können bis dahin in Abstimmung mit dem Umweltgutachter und dem Umweltbundesamt weiterhin Umwelterklärungen nach der alten Fassung des Anhang IV erstellt werden.

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